Zum 1. Januar 2026 ist das neue Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg (LGastG) in Kraft getreten. Die Neufassung geht auf die Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg zurück und verfolgt ausdrücklich das Ziel, das Gaststättenrecht bürokratiearm, modern und effizient auszugestalten. Kernelement der Reform ist der Systemwechsel vom Erlaubnisverfahren zum Anzeigeverfahren.

Aus meiner Tätigkeit im Vereinskartell Oftersheim und aus Gesprächen mit weiteren Vorständen von Vereinsgemeinschaften und Interessensgemeinschaften nehme ich jedoch wahr, dass dieser Systemwechsel in vielen Kommunen bislang noch nicht vollständig angekommen ist. Teilweise werden Vereine und Veranstalter weiterhin so behandelt, als müsse wie früher eine gaststättenrechtliche Gestattung oder Erlaubnis beantragt werden. Genau das entspricht aber nicht mehr der neuen Rechtslage. Das neue Gesetz verlangt von den Kommunen ein Umdenken – und zwar jetzt.

Der entscheidende Punkt: Die gaststättenrechtliche Erlaubnis ist weggefallen.

Das neue LGastG hat das bisherige, von einer Erlaubnispflicht geprägte System ausdrücklich abgelöst. In den Anwendungshinweisen des Wirtschaftsministeriums wird dies klar benannt: Das prägende Element der Reform ist der Wechsel von der bisherigen sachgebundenen Personalkonzession hin zum Anzeigeverfahren; die bisherige Erlaubnispflicht für Gaststätten mit Alkoholausschank entfällt. Künftig unterliegen gastronomische Betriebe grundsätzlich nur noch einer Anzeigepflicht. Auch die frühere präventive Zuverlässigkeitsprüfung wurde aufgegeben.

Das Gesetz selbst regelt dazu eindeutig: Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, zeigt dies im Rahmen der Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung an. Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend gastgewerblich tätig werden will, hat dies spätestens zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen. Für diese Anzeigen sind die Gemeinden zuständig.

Mit anderen Worten: Das alte Denken in „Genehmigung“, „Gestattung“ oder „Freigabe“ passt rechtlich nicht mehr zum neuen System.

Gerade für Vereine ist das von erheblicher Bedeutung

Für Vereine ist die Neuregelung besonders wichtig. Das Gesetz unterscheidet hier bewusst. Im vorübergehenden Gaststättengewerbe gilt die Anzeigepflicht für Vereine nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden. Vereine, die bei einer Veranstaltung keinen Alkohol ausschenken, unterliegen insoweit nicht dieser gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht.

Für Vereine, die etwa bei Festen, Kerwen, Weihnachtsmärkten oder ähnlichen Anlässen alkoholische Getränke anbieten, gilt nun: Es ist keine gaststättenrechtliche Gestattung mehr zu beantragen, sondern eine Anzeige bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Diese Anzeige muss Name, ladungsfähige Anschrift sowie Ort und Zeit des besonderen Anlasses enthalten. Grundsätzlich gilt eine Zwei-Wochen-Frist; von dieser Frist kann die zuständige Behörde aber absehen.

Kommunen haben nicht die Aufgabe, das alte Verfahren fortzuführen.

Die Reform wollte gerade keine „Erlaubnis light“, sondern einen echten Bürokratieabbau.

Das zeigt sich auch daran, dass die Bündelungsfunktion des alten Gaststättenrechts ausdrücklich aufgegeben wurde. Nach den Anwendungshinweisen des Ministeriums werden keine ortsbezogenen Anforderungen mehr geprüft; Bauunterlagen oder Pachtverträge sind dort grundsätzlich nicht mehr einzureichen.

Stattdessen sieht § 4 LGastG vor, dass die zuständige kommunale Behörde die Anzeige an die fachlich betroffenen Stellen weiterleitet, etwa an Gaststättenbehörde, Baurechtsbehörde, Lebensmittelüberwachung, Polizeivollzugsdienst und Finanzbehörde.

Genau darin liegt der neue gesetzliche Ansatz: Nicht mehr die Veranstalter und Vereine sollen durch unnötige Antragsverfahren belastet werden, sondern die Verwaltung soll intern effizient und rechtssicher zusammenarbeiten.

Wer heute weiterhin faktisch ein altes Gestattungsverfahren verlangt, unterläuft den Zweck der Reform.

Anzeige heißt nicht Regelungsfreiheit

Wichtig ist dabei: Die Abschaffung der Erlaubnispflicht bedeutet keineswegs, dass Veranstaltungen oder Gaststätten rechtsfrei wären. Das Gegenteil ist der Fall. Die Behörden behalten umfangreiche Eingriffsmöglichkeiten. Die Gaststättenbehörden können jederzeit Anordnungen zum Schutz der Gäste, gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen erlassen. Hinzu kommen Sperrzeitregelungen, allgemeine Verbote und Gebote sowie Bußgeldtatbestände bei Verstößen.

Für vorübergehende Veranstaltungen gilt außerdem, dass ein besonderer Anlass erforderlich ist.

Das neue Recht erlaubt also nicht jede beliebige temporäre Gastronomie „einfach so“, sondern weiterhin nur gastgewerbliche Tätigkeiten aus besonderem Anlass. Fehlt ein solcher Anlass, ist die Anzeige unvollständig; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Der Punkt ist also nicht, dass Kontrolle entfällt. Der Punkt ist: Die Kontrolle erfolgt anders – zielgerichteter, nachgelagert und auf Grundlage klarer Zuständigkeiten, nicht mehr über ein schwerfälliges Erlaubnisverfahren.

Kommunen müssen ihre Praxis jetzt anpassen!

Viele Vereine erleben derzeit jedoch noch etwas anderes: alte Formulare, alte Denkmuster, oder sogar zusätzliche Unterlagen ohne klare Rechtsgrundlage und ein Verwaltungshandeln, das faktisch noch dem abgeschafften Gestattungsverfahren entspricht.

Das schafft Unsicherheit, Zeitverlust und Frust – und widerspricht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Bürokratie abzubauen. Die Reform sollte gerade den ehrenamtlich getragenen Veranstaltungen das Leben erleichtern und die Verfahren moderner machen.

Hinzu kommt: Die Aufgaben der Gemeinden nach dem LGastG sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass das Weisungsrecht der Fachaufsichtsbehörden unbeschränkt ist. Damit ist auch deutlich, dass es sich nicht um eine bloße Empfehlung handelt, sondern um geltendes Recht, das im Verwaltungsvollzug korrekt umzusetzen ist.

Was jetzt notwendig ist

Kommunen sollten ihre internen Abläufe kurzfristig überprüfen und an das neue Landesgaststättengesetz anpassen. Dazu gehört insbesondere:

  • keine Fortführung des alten Gestattungsdenkens unter neuem Namen,
  • klare, einfache Anzeigeverfahren für Vereine und Veranstalter,
  • Verzicht auf Unterlagen, die das neue Recht gerade nicht mehr verlangt,
  • rechtzeitige interne Weiterleitung der Anzeigen an die zuständigen Fachstellen,
  • sachgerechte Anwendung der Fristverkürzungsmöglichkeiten dort, wo dies gesetzlich vorgesehen ist.

Denn nur so wird aus der gesetzlichen Reform auch eine praktische Entlastung vor Ort.

Fazit

Das neue Landesgaststättengesetz in Baden-Württemberg ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Der Systemwechsel ist eindeutig: weg von der Erlaubnis, hin zur Anzeige.

Gerade für Vereine und ehrenamtlich organisierte Veranstaltungen ist das ein wichtiger Schritt.

Nun sind die Kommunen gefordert, diese neue Rechtslage konsequent umzusetzen. Wer weiter im Modus der alten Gestattung arbeitet, handelt nicht im Sinne der Reform – und erschwert unnötig das gesellschaftliche Engagement, das unsere Städte und Gemeinden so dringend brauchen.

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