Hintergrund: Nachdem die Feuerwehr in Oftersheim die Sammlung nicht durchführen kann und der Bürgermeister angeregt hat, ob nicht ein Verein dies übernehmen kann, möchte ich gerne überprüfen, ob dies laut Corona-Verordnung aktuell erlaubt ist.

UPDATE: 11.1.2021: Die neue Corona-VO (gültig ab 11.1.21) hat bezüglich der Christbaumsammlung praktisch keine Veränderungen, jedoch wurde die zuvor negativ beantwortete Frage, ob Christbaumsammlungen von Vereinen durchgeführt werden können, entfernt.

Der Paragraf § 1b wurde der erste Absatz gestrichen (und wird jetzt in § 9 behandelt).

(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 sind Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen ausschließlich im nicht-öffentlichen Raum erlaubt. Davon ausgenommen ist Sport und Bewegung im Freien mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 1b (1) in der Corona-VO bis zum 10.1.21

Aus dem zweiten Absatz wurde entsprechend jetzt der erste Absatz. Dieser wurde geändert von

(2) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Nummer 2 sind untersagt.

§ 1b (2) in der Corona-VO bis zum 10.1.21

zu

(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt.

§ 1b (1) in der Corona-VO ab dem 11.1.21

Nach diesem § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 betrifft diese Untersagung nur „sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden“.

Damit besteht weiterhin kein Verbot für solche nicht-private-Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmern (Christbaumsammlung).

Hinweis: In den „Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung“ wurde diese Änderung noch nicht berücksichtigt. Es steht dort also noch, dass die Veranstaltung nicht erlaubt wäre, allerdings fehlt dazu jetzt mit dem oben dargestellten Sachverhalt jede Grundlage.

Eine Bitte: Sehen Sie das nicht so? Dann schicken Sie mir bitte Ihre Argumente (mit einer auf der aktuellen Corona-VO basierenden Begründung) als Kommentar (untern auf der Seite) oder gerne auch als E-Mail.


Hinweis: Der folgende Beitrag bezog sich ursprünglich auf die bis 10.1.21 gültige Corona-VO und ist jetzt an die aktuelle Corona-VO die dazugehörigen Fragen und Antworten (Stand 11.1.2021 13:55 Uhr) angepasst.

Unter „Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung“ auf der Webseite www.baden-wuerttemberg.de > Aktuelles zu Corona > FAQ Corona-Verordnung stand bisher zu der Frage

Können Christbaumsammlungen von Vereinen/Kirchengemeinden etc. stattfinden?

Christbaumsammlungen von Vereinen und Kirchengemeinden etc. sind kein triftiger Grund zum Aufenthalt im öffentlichen Raum in Sinne der Corona-Verordnung (§ 1c Absatz 1 Nummer 17). Daher können keine Christbaumsammlungen stattfinden. (…)

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/ vom 6.1.2021

Dies Teil wurde jetzt aus den Fragen und Antworten entfernt.

Mit diesem Beitrag möchte dann jetzt noch darstellen, warum nach meiner Meinung nach Christbaumsammlungen durch Vereine erlaubt sind.

Die ursprünglich genannte Begründung bezog sich auf § 1c Absatz 1 Nummer 17 (jetzt Nummer 19). Dort heißt es:

§ 1c Ausgangsbeschränkungen
(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

(…)

19. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Im Weiteren wird dazu nicht diskutiert, ob nicht doch vergleichbar gewichtige Gründen vorliegen können.

Vielmehr gehe ich davon aus, dass die Veranstaltung bereits aufgrund § 1c Absatz 1 Nummer 2 erlaubt ist. Dort heißt es

§ 1c Ausgangsbeschränkungen
(1) Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

(…)
2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10, soweit diese nicht nach § 1b Absatz 2 untersagt sind,

Dazu muss zunächst geklärt werden, ob es sich bei der Christbaumsammlung um eine Veranstaltung handelt. In § 10 (5) steht dazu

Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Demnach handelt es sich zweifelsfrei um eine Veranstaltung.

Entsprechend den sonstigen Absätzen in § 10 ist dieser Art der Veranstaltung auch nicht untersagt (Hygieneanforderungen § 4 / -konzept § 5 können eingehalten werden, Datenverarbeitung nach § 6 wird durchgeführt, Zutritts- und Teilnahmeverbot § 7 und Arbeitsschutzbedingungen § 8 können eingehalten werden).

Bleibt zu überprüfen, ob die Veranstaltung nach § 1b Absatz 2 untersagt ist. Darin heißt es:

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Ansammlungen und Veranstaltungen

(2) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:
(…)

In Bezug auf die „Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 2“ steht dort:

§ 10 Sonstige Veranstaltungen

(3) Untersagt sind

(…),
2. sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden.

Dazu gehört die Veranstaltung nicht.

Demnach ist die Veranstaltung nicht durch § 1c Ausgangsbeschränkungen betroffen.

Zu überprüfen bleibt, ob sonstige Bestimmungen der Corona VO dagegen sprechen. Nach meiner Einschätzung bliebe dann lediglich § 1b (1). Dort heißt es:

§ 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Ansammlungen und Veranstaltungen

(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 sind Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen ausschließlich im nicht-öffentlichen Raum erlaubt. Davon ausgenommen ist Sport und Bewegung im Freien mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.

Dort sind jedoch nur private Veranstaltungen untersagt.

Da die Veranstaltung jedoch von einem eingetragenen Verein, also einer juristischen Person durchgeführt wird, ist dies nicht gegeben.

Dies bestätigen auch die Erläuterungen zu der Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Dort heißt es, dass Veranstaltungen von Vereinen gerade nicht als private Veranstaltungen anzusehen sind.

„Bei privaten Veranstaltungen sind die Teilnehmenden in der Regel bekannt und ihre Anzahl ist begrenzt. Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden zueinander oder zu veranstaltenden Person innerlich verbunden sind und ein gegenseitiger Kontakt und eine gemeinsame private Sphäre besteht. Ausreichend zur Begründung eines solchen Verhältnisses ist weder ein Vertrag noch die Zugehörigkeit zur selben Gruppe (zum Beispiel Wohnungseigentümergemeinschaft oder Vereinsmitgliedschaft). Firmenfeiern, Wohnungseigentümerversammlungen oder Vereinstreffen sind damit keine privaten Veranstaltungen.“

Der Begriff „private Veranstaltung“ ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen, sodass unter dem Begriff der privaten Veranstaltung vor allem Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Taufen, etc. zu verstehen sind. (…)

Aktuelle Infos zu Corona > CoronaVO Private Veranstaltungen

Entsprechend, wäre demnach eine Christbaumsammlung erlaubt, oder?

Wenn nicht, was sind die Alternativen?

Zunächst einmal ist es klar, dass wenn es keine zentrale Abholung gibt, die Bäume auf eine andere Art und Weise entsorgt werden müssen.

Als Möglichkeiten sehe ich

  • Die Entsorgung in der grünen Tonne: wohl sehr schwierig und für viele nicht machbar. Der Baum muss dafür klein gesägt werden. Dies wird für ältere Mitbürger vermutlich schon schwierig, vielleicht auch gefährlich. Dann muss er in die grüne Tonne, dort passt er aber in vielen Fällen, noch nicht einmal, wenn er zersägt ist hinein.
  • Die Entsorgung auf dem Häckselplatz: Dort muss der Baum erst mal hin. Für viele Mitbürger wird es wohl schwierig werden, den Baum (im Ganzen oder zersägt) dort hinzubringen. Während er beim Einkauf noch schön in einem Netz verpackt war, ist er jetzt eher sperrig und verliert seine Nadeln an jeder erdenklichen Stelle (im Auto). Nach meiner Einschätzung gibt es rund 3.000 Bäume in Oftersheim. Auch mit verlängerten Öffnungszeiten würde das wohl zum Verkehrschaos mit unkontrollierten, Corona-bedenklichen Situation führen.
  • Eine eventuell neue Entsorgungsmöglichkeit, zum Beispiel auf dem Platz hinter der Kurpfalzhalle: Würde zwar das Problem des Staus entschärfen, stellt die Bürger aber dennoch vor die Herausforderung ihren Baum dorthin zu bringen. Einige machen das dann vermutlich zu Fuß und treffen sich bei der Gelegenheit zu einem Plausch.

Von markus

Ein Gedanke zu „Christbaumsammlung Corona/2021“

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